Archiv – Vereinsgründung

 

Tagesordnung der Gründungsversammlung
„Gemeinsam gegen Fluglärm und Schadstoffe e.V.“

Datum: 30.1.17
Uhrzeit: 16 Uhr
Ort: (….)  Frankfurt

1. Begrüßung
2. Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer
3. Genehmigung der Tagesordnung
4. Aussprache über die Gründung des Vereins „Gemeinsam gegen Fluglärm und
Schadstoffe“
5. Beratung und Verabschiedung einer Satzung
6. Wahlen des Vorstandes
7. Wahlen des Kassenprüfers
8. Festsetzung der Beitragsordnung
9. Weitere Vorgehensweise
10. Verschiedenes

Satzung „Gemeinsam gegen Fluglärm und Schadstoffe“
Satzung gültig ab: 30.01.2017
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Gemeinsam gegen Fluglärm und Schadstoffe“
2. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist der Schutz von Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität der
Menschen in Frankfurt und der Rhein-Main-Region.
2. Der Verein setzt sich für die Verhinderung oder Verminderung der aus dem
Flugverkehr resultierenden Belastungen in der Rhein-Main-Region ein.
Der Verein informiert und unterstützt bei diesem Anliegen parteipolitisch neutral und
überregional die Bürger/innen der Rhein-Main-Region als Solidargemeinschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Durch nachhaltiges Vertreten seiner Ziele in Gesetzesvorhaben,
b. Sammeln und Weitergabe von Informationen über die vom Luftverkehr
ausgehenden Belastungen mit allen publizistischen Möglichkeiten;
c. Beratung, Information und Unterstützung örtlicher und überörtlicher
Initiativen, Gremien und Institutionen sowie der Bevölkerung über die damit
im Zusammenhang stehenden Verfahren und Entscheidungen;
d. Durchführung und Unterstützung von öffentlichen
Informationsveranstaltungen und Organisation von Pressearbeit;
e. Erfahrungsaustausch mit Vereinigungen und Organisationen, die den gleichen
oder einen ähnlichen Zweck verfolgen;
f. Einsatz gegen einen Ausbau des Frankfurter Flughafens und für ein absolutes
Nachtflugverbot von 22-6 Uhr;
g. alle sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, den satzungsmäßigen Zweck zu
erfüllen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an eine mit der
Auflösung zu beschließende Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Schutzes gegen Fluglärm
und Schadstoffen zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck
des Vereins unterstützen will.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme entscheidet nach formlosem Antrag der Vorstand.
Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Im Falle der
Ablehnung entscheidet bei Einspruch die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste,
Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende
des Geschäftsjahrs.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrags
mindestens drei Monate im Rückstand ist.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in
grobem Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden ist. Bei Einspruch entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.

6. Eine Rückgewähr gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
o der Vorstand,
o die Mitgliederversammlung,
o der Beirat.

§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand (i.S. des § 26 BGB) besteht aus:
o dem/der Vorsitzenden,
o zwei stellvertretenden Vorsitzenden
o dem/der Vereinskassierer/in
Er kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu 4 weiteren Mitgliedern
ergänzt werden (erweiterter Vorstand).

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und koordiniert die
Arbeitsgruppen und Initiativen der Mitglieder. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und Empfehlungen des Beirates sind zu beachten.

3. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen. Eine
Vorstandssitzung muss auch dann stattfinden, wenn dies von mindestens 2
Mitgliedern des Vorstands verlangt wird.

4. Eine/r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertritt die/den Vorsitzende/n im
Verhinderungsfall und führt, soweit nichts anderes beschlossen wird, Protokoll in der
Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung. Der/die Vereinskassierer/in
verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch.

5. Der Verein wird nach außen durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Für bestimmte
Einzelgeschäfte können Vorstandsmitglieder durch Vorstandsbeschluss zur alleinigen
Vertretung ermächtigt werden.

6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
verbleibende Amtszeit wählen lassen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entlastung des Vorstands,
b. Wahl des Rechnungsprüfers
c. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der
Rechnungsprüfer
d. Wahl und Abwahl des Vorstands,
e. Festsetzung der Beitragsordnung,
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins,
g. Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins,
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, hat eine
Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Fax oder Email unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand
mitgeteilte Adresse, Faxnummer oder Email gerichtet ist. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung kann auch durch Mitteilung in den Veröffentlichungsblättern
der Stadt Frankfurt erfolgen.
3. Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim
Vorstand eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die
Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung ist nur zu solchen Themen zulässig, die
in der Tagesordnung des Einladungsschreibens enthalten sind oder deren Aufnahme
die Versammlung beschlossen hat. Satzungsänderungen können nicht nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn es der
Vorstand für erforderlich hält, wenn der Beirat dies verlangt oder wenn dies von
mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
5. Der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, leitet
die Sitzung.
6. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
7. Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht.
8. Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen
einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Geschäftsstelle
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 9 Der Beirat

1. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen, den Vereinszweck tangierenden
Fragen des Vereins.
2. Der Beirat besteht aus bis zu 15 Personen.
Die Mitglieder des Beirats werden durch Beschluss des Vorstandes auf die Dauer von
2 Jahren berufen. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Vorstandsmitglieder
können nicht zugleich Mitglied des Beirats sein.
3. Der Vorstand beruft die Beiratssitzungen ein. Zu den Sitzungen des Beirates haben
alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein
Stimmrecht.
4. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
5. Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Beschluss des Vorstandes, Rücktritt oder
Tod.
§10 Haftung
Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§11 Vergütungen
1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass dem
Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§12
Der Vorstand ist ermächtigt, die vorstehende Fassung der Satzung gemäß etwaigen
Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamtes zu ändern.

Frankfurt, den 30. Januar 2017