Satzung

Satzung „Gemeinsam gegen Fluglärm und Schadstoffe“ (GgFS)
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§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Gemeinsam gegen Fluglärm und Schadstoffe“
  2. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung von Umweltschutz, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und Schadstoffen und anderen nachteiligen Auswirkungen des Luftverkehrs.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. durch nachhaltiges Vertreten seiner Ziele in Gesetzesvorhaben sowie Mitwirkung an der Erstellung von Konzepten bzgl. des Luftverkehrs,
    2. die Dokumentation und Bereitstellung von Informationen über die vom Luftverkehr ausgehenden Belastungen durch Fluglärm und Schadstoffe sowie aktueller Entscheidungen und Verfahren diesbezüglich mit allen publizistischen Möglichkeiten zur breiten Information der Bevölkerung;
    3. Beratung, Information und Unterstützung örtlicher und überörtlicher Initiativen, Gremien und Institutionen sowie der Bevölkerung;
    4. Durchführung und Unterstützung von öffentlichen Informationsveranstaltungen und Organisation von Pressearbeit;
    5. Erfahrungsaustausch mit Vereinigungen und Organisationen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen;
    6. Einsatz gegen einen Ausbau des Frankfurter Flughafens und für ein absolutes Nachtflugverbot von 22-6 Uhr;
    7. alle sonstigen kommunikativen Aktivitäten, die geeignet sind, den satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V., Grupellostr. 3, 40210 Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen will.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme entscheidet nach formlosem Antrag der Vorstand. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Im Falle der Ablehnung entscheidet bei Einspruch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahrs.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrags mindestens drei Monate im Rückstand ist.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Bei Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Eine Rückgewähr gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.

§ 5 a) Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Beirat.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand (i.S. des § 26 BGB) besteht aus:
  • dem/der Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Vereinskassierer/in

Er kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu 4 weiteren Mitgliedern ergänzt werden (erweiterter Vorstand). Dieser erweiterte Vorstand gehört nicht zum Vorstand i.S.d. § 26 BGB.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und koordiniert die Arbeitsgruppen und Initiativen der Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Empfehlungen des Beirates sind zu beachten.
  2. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung muss auch dann stattfinden, wenn dies von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstands verlangt wird.
  3. Eine/r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertritt die/den Vorsitzende/n im Verhinderungsfall und führt, soweit nichts anderes beschlossen wird, Protokoll in der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung. Der/die Vereinskassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch.
  4. Der Verein wird nach außen durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Für bestimmte Einzelgeschäfte können Vorstandsmitglieder durch Vorstandsbeschluss zur alleinigen Vertretung ermächtigt werden.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit wählen lassen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entlastung des Vorstands,
  2. Wahl des Rechnungsprüfers
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer
  4. Wahl und Abwahl des Vorstands,
  5. Festsetzung der Beitragsordnung,
  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  7. Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  1. Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, ausschließlich per Email unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand mitgeteilte Adresse, Faxnummer oder Email gerichtet ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch Mitteilung in den Veröffentlichungsblättern der Stadt Frankfurt erfolgen.
  2. Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung ist nur zu solchen Themen zulässig, die in der Tagesordnung des Einladungsschreibens enthalten sind oder deren Aufnahme die Versammlung beschlossen hat. Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, wenn der Beirat dies verlangt oder wenn dies von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  4. Der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Sitzung.
  5. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  6. Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  7. Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Geschäftsstelle

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 10 Der Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen, den Vereinszweck tangierenden Fragen des Vereins.
  2. Der Beirat besteht aus bis zu 15 Personen.
    Die Mitglieder des Beirats werden durch Beschluss des Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren berufen. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied des Beirats sein.
  3. Der Vorstand beruft die Beiratssitzungen ein. Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.
  4. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  1. Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Beschluss des Vorstandes, Rücktritt oder Tod.

§11 Haftung

Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§12 Vergütungen

  1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§13

Der Vorstand ist ermächtigt, die vorstehende Fassung der Satzung gemäß etwaigen Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamtes zu ändern.

Frankfurt, den 7. Juli 2017